Welche Tätigkeit gilt als Schwerarbeit? #
Die Schwerarbeitsverordnung bezeichnet folgende Tätigkeiten als Schwerarbeit:
- Tätigkeiten in Schicht- oder Wechseldienst, wenn während der Nacht im Ausmaß von mindestens 6 Stunden zwischen 22 und 6 Uhr an mindestens sechs Arbeitstagen im Kalendermonat gearbeitet wird, sofern nicht in diese Arbeitszeit überwiegend Arbeitsbereitschaft fällt,
- regelmäßige Tätigkeiten unter Hitze oder Kälte im Sinne des Nachtschwerarbeitsgesetzes,
- Tätigkeiten unter chemischen oder physikalischen Einflüssen, wenn dadurch eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 10 % verursacht wurde,
- schwere körperliche Arbeit, die dann vorliegt, wenn bei einer achtstündigen Arbeitszeit von Männern mindestens 8.374 Kilojoule (2.000 Kilokalorien) und von Frauen mindestens 5.862 Kilojoule (1.400 Kilokalorien) verbraucht werden (tatsächlich längere Arbeitszeiten sind beim Arbeitskalorienverbrauch zusätzlich zu berücksichtigen),
- berufsbedingte Pflege von erkrankten oder behinderten Menschen mit besonderem Behandlungs- oder Pflegebedarf, wie beispielsweise in der Hospiz oder Palliativmedizin,
- Tätigkeiten trotz Vorliegens einer Minderung der Erwerbsfähigkeit nach Behinderteneinstellungsgesetz von mindestens 80 %, sofern für die Zeit nach dem 30. Juni 1993 ein Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 3 bestanden hat.
In speziellen Berufslisten des Bundesministeriums sind jene Berufe aufgezählt, bei denen der geforderte Kilojouleverbrauch und daher körperliche Schwerarbeit anzunehmen ist.